Versteigerungsbedingungen

Grundlage der Versteigerung sind die zum Aushang gebrachten gesetzlichen Bestimmungen. Für jede Versteigerung gelten die nachfolgend aufgeführten Regelungen:

1. Die Versteigerung erfolgt auf der Grundlage der gültigen Gesetze und Festlegungen der GewO, des BGB, des HGB, der PfandVO, des UWG, der GVG, des WEG, freiwillig oder im behördlichen Auftrag, im fremden Namen und auf Rechnung der Auftraggeber. Die Gegenstände stammen aus Nachlässen , Auflösungen und Einlieferungen. Sie können in der dafür festgesetzten Zeit besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung erfolgt nach fortlaufenden Katalognummern. Der Bieter erklärt sich damit einverstanden, dass seine Daten zur Erfüllung seines Auftrages und zur Absicherung der gesetzlichen Vorschriften für die Dauer der Bearbeitung des Auftrages gespeichert bleiben. Nach Vollendung des Auftrages wird entsprechend der bestehenden Vorschriften „DSGVO 2018“ verfahren.

 2. Katalogbeschreibungen: Die Beschreibung der Gegenstände beruht auf subjektiven Überzeugungen der Experten, sie werden mit derzeitigen marktüblichen Preisen als Grundlage des Ausrufpreises beurteilt und ermittelt. Für offene und verdeckte Mängel sowie für Zuschreibungen wird keine Haftung übernommen. Begründete Mängelrügen müssen innerhalb von 3 Arbeitstagen geltend gemacht werden. Die Gegenstände werden ersteigert wie besichtigt. Bei Kunstgegenständen, insbesondere bei Bildern und bei antiken Gegenständen, werden nur solche Fehler und Beschädigungen angeführt, die den künstlerischen Wert wesentlich beeinträchtigen. Die Funktion von mechanischen, technischen und elektrischen Geräten wird nicht geprüft. Für die Funktionstüchtigkeit wird weder Garantie noch Haftung übernommen. Die Auktionsteilnehmer werden gebeten, sich persönlich vom Zustand der Objekte und Kunstwerke zu überzeugen, da Katalogbeschreibungen keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der §§ 459 ff BGB sind. Für Irrtümer durch fehlerhafte Übesetzungen ist jede Haftung ausgeschlossen. Für Unfälle während der Besichtigungs- und Versteigerungszeit wird keine Haftung übernommen.

 3. Militärhistorische Objekte WKII (§86a StGB): Auktionsbieter und Einlieferer versichern, dass sie zeitgeschichtliche u. militärhistorische Gegenstände aus der Zeit 1933-1945 nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger und verfassungsfeindlicher Bestrebungen, der wissenschaftlichen u. kunsthistorischen Forschung oder der militärhistorischen und uniformkundlichen Forschung erwerben, bzw veräußern. Das Auktionshaus Bieberle bietet die entsprechenden Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an. Mit der Abgabe von Geboten für Gegenstände, die mit Emblemen des III. Reiches versehen sind, verpflichtet sich der Bieter dazu, diese Dinge nicht propagandistisch zu nutzen.

 4. Artenschutz: Objekte, die aus Materialien bestehen oder Materialien enthalten, die geschützten oder gefährdeten Arten entstammen, dürfen in einigen Ländern nicht importiert werden. Käufer bestätigen mit der Abgabe ihres Gebots, dass sie sich über die Gesetzgebung und Zollvorschriften des betreffenden Landes informiert haben.

 5. Der Auktionator behält sich das Recht vor, aus wichtigen Gründen jedes Objekt von der Versteigerung bis zur Erteilung des Zuschlages zurückzuziehen oder Beschreibungen und Preise zu ändern. Der Auktionsleiter ist berechtigt, ausnahmsweise Lose zu trennen, zu vereinigen, in einem zweiaktigen Bietvorgang auszubieten, zurückzuziehen oder die Versteigerung abweichend von der vorgesehenen Reihenfolge vorzunehmen., Im Fall eines zweiaktigen Bietvorganges werden die betroffenen Objekte ausdrücklich genannt. Die einzelnen ausgeboten Höchstgebote, b.z.w. die jeweiligen Meistbieter können zunächst notiert werden und es erfolgt noch kein Zuschlag. Dann werden sie unter ein Los zusammengezogen und unter Berücksichtigung der bereits erzielten Höchstgebote und Limite von möglicher weise unterbotenen Objekten als Sammlung angeboten. Die Zuschlagserteilung erfolgt dann zu dem für die Sammlung gebotenen Höchstgebot oder zu den Einzelmeistgeboten, je nachdem, wodurch unter Einbeziehung der Limite für allenfalls untergebotene Objekte ein höherer Preis erzielt wird.

 6. Der Zuschlag wird dem Höchstbietenden erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird. Gibt es mehrere Bieter für dasselbe Gebot, entscheidet das Los. Sollte ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen worden sein, kann der Ausruf erneut erfolgen. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme und Zahlung. Die im Katalog angegebenen Preise verstehen sich als Limitpreise, die in festgelegten Steigerungsstufen gesteigert werden. Untergebote werden nur unter Vorbehalt zugeschlagen. Bis zu einem Limit von 100,- € werden Untergebote nicht berücksichtigt. Mit dem Zuschlag geht die Gefahr  für etwaige Verluste, Beschädigungen, Verwechslungen u.a. auf den Käufer über, das Eigentum jedoch erst nach vollständiger Bezahlung. Schriftliche Gebote werden gleichrangig behandelt. Da ein Höchstgebot grundsätzlich nicht als Ausruf gewertet wird, sondern den Steigerungsraten entsprechend mit ausgerufen wird, kann es vorkommen, dass ein schriftliches Höchstgebot mit einem Saalgebot gleichlautet. In diesem Fall erhält das Saalgebot den Zuschlag.

Steigerungsstufen

bis 100 EURin 5-EUR-Schritten
100 bis 200 EURin 10-EUR-Schritten
200 bis 500 EURin 20-EUR-Schritten
500 bis 1.000 EURin 50-EUR-Schritten
1.000 bis 2.000 EURin 100-EUR-Schritten
2.000 bis 5.000 EURin 200-EUR-Schritten
5.000 bis 10.000 EURin 500-EUR-Schritten

7. Der Zuschlagpreis (Kaufpreis) wird nach erfolgtem Zuschlag fällig. Bei dem zugeschlagenen Ergebnis handelt es sich um einen Nettopreis. Er versteht sich zuzüglich 18% Versteigerungsgebühr plus 19% Umsatzsteuer auf die Gebühr, insgesamt also 21,42%. Beim persönlichen Bieten ist die Zahlung des Gesamtbetrages sofort am Versteigerungstag in bar, durch EC-Karte oder durch bankbestätigten Scheck an das Auktionshaus Bieberle zu entrichten; bei schriftlichen Geboten 10 Tage nach der Rechnungslegung. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt. Die Gegenstände  bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Einlieferers. Kaufrückstände und dadurch entstandene Nebenkosten kann der Auktionator für den Auftraggeber einziehen bzw. einklagen. Die Gebühren für Zuschläge, die live über das Portal „www.lot-tissimo.com“ erteilt wurden („Live-Bieten“), betragen zusätzlich 3 % plus 19 % Umsatzsteuer. Auch bei Onlinebietern sind das Versteigerungsprotokoll sowie die Versteigerungsbedingungen unseres Hauses maßgebend, nicht etwa die Angaben des Online-Dienstleisters.

Der Zuschlagpreis bei einer Betriebsauflösung wird nach erfolgtem Zuschlag fällig. Er versteht sich zuzüglich 15% Versteigerungsgebühr plus 19% Umsatzsteuer auf den Zuschlagspreis und der Versteigerungsgebühr 36,85%. Beim persönlichen Bieten ist die Zahlung des Gesamtbetrages sofort am Versteigerungstag in bar, durch EC-Karte oder durch bankbestätigten Scheck an das Auktionshaus Bieberle zu entrichten; bei schriftlichen Geboten 10 Tage nach der Rechnungslegung. Schecks werden erst nach vorbehaltloser Bankgutschrift als Erfüllung anerkannt. Die Gegenstände  bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Einlieferers. Kaufrückstände und dadurch entstandene Nebenkosten kann der Auktionator für den Auftraggeber einziehen bzw. einklagen.

8. Zahlung: Wird der Kaufpreis nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt, so ist der Auktionator berechtigt, dem Käufer Verzugszinsen vom Rückstand tageweise berechnet, 6 % / 365 pro Tag, über den offenen Zeitraum zu verrechnen. Bei Mahnungen verringert sich die Zahlungsfrist auf 7 Tage. Je 2. Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr von 3,- € zusätzlich in Rechnung gestellt.  Der Käufer haftet nach Zuschlagserteilung für die vollständige und rechtzeitige Kaufpreiszahlung auch im Fall der Bekanntgabe nach Zuschlagserteilung, dass er für eine dritte Person mit geboten hat. Stellt das Auktionshaus auf Wunsch des Käufers eine Rechnung an die namhaft gemachte dritte Person aus, erklärt das Auktionshaus damit ausschließlich die Akzeptanz einer schlichten (zusätzlichen) Erfüllungsverpflichtung durch die namhaft gemachte dritte Person, ohne ihr weitere Rechte wie insbesondere Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsansprüche, etc. einzuräumen, sowie unter Aufrechterhaltung der vollständigen Haftung des Käufers.

9. Die Ausgabe der ersteigerten Gegenstände erfolgt nach Barzahlung sofort oder innerhalb von 5 Arbeitstagen. Der Käufer ist verpflichtet, diesen Zeitraum einzuhalten. Für etwaige Beschädigungen oder Verluste übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Sollte die angegebene Frist überschritten werden, kann der Gegenstand kostenpflichtig zu Lasten des Käufers eingelagert werden.

10. Schriftliche Gebote werden bis spätestens einen Tag vor der Auktion angenommen. Sie werden interessewahrend und gewissenhaft ausgeführt. Verbindlich dafür ist stets die Katalognummer. Der dabei angegebene Preis gilt als Höchstgebot, ausschließlich Gebühr und Umsatzsteuer. Der Zuschlag kann also auch für einen niedrigeren Preis erfolgen. Nicht bekannte Bieter werden gebeten, bis zum Beginn der Versteigerung für ausreichende Sicherheitsleistung zu sorgen, da sonst die Ausführung des Gebotes unterbleiben kann; dies trifft auch für schriftliche Bieter zu. Werden schriftliche Gebote nicht den Steigerungsstufen entsprechend abgegeben, so gilt eine Abrundung als vereinbart.

11. Telefonische Gebote müssen vor der Versteigerung vom Auftraggeber schriftlich bestätigt werden. Der im Höchstfall vorgesehene Kaufpreis muss hinterlegt bzw. anderweitig abgesichert sein, z.B. durch einen Scheck. Für das Zustandekommen einer telefonischen Verbindung während der Versteigerung wird vom Auktionshaus keine Haftung übernommen. Telefonbieter müssen ihren Bietwunsch bis spätestens einen Tag vor der Auktion unter Angabe von Name, Adresse und der Telefonnummer, unter welcher Sie am Auktionstag sicher zu erreichen sind, anzeigen. Telefonische Gebote werden nur bei Schätzpreisen über 150,- EUR angenommen. Eine telefonische Teilnahme an der Auktion bedeutet automatisch das Bieten des Limitpreises des betreffenden Objektes. Dies gilt auch für den Fall, dass der Bieter während der Auktion von den Mitarbeitern des Auktionshauses nicht telefonisch erreicht werden kann.

12. Der Nachverkauf findet grundsätzlich unter Auktionsbedingungen statt

13. Der Versand erfolgt bei schriftlichen Geboten auf Wunsch des Käufers, auf seine Kosten und auf seine Gefahr (§447 BGB), wobei das Auktionshaus Bieberle nach eigenem Ermessen Versandart und -mittel bestimmt. Alle Waren werden als DHL-Paket versandt und sind bis zu einem Wert von 500,-€ versichert. Sollte eine höhere Versicherungssumme gewünscht werden, so bitten wir, dies rechtzeitig mitzuteilen. Die Versandkosten variieren je nach Anzahl, Größe und Gewicht der Pakete sowie dem Verpackungsaufwand und sind auf der Rechnung ausgewiesen. Der Versand besonders großer, sperriger (Verpackungsmaße über 120*60*60cm und/oder Gesamtgewicht über 31kg) oder fragiler Objekte ist durch den Käufer zu organisieren. Ausfuhrlieferungen in Drittländer außerhalb der EU und an branchengleiche Unternehmen innerhalb der EU, die eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nachgewiesen haben, können von der Mehrwertsteuer befreit werden. Das Aufgeld beträgt in diesem Falle 19 %. Die Kosten für die Erstellung von Ausfuhrpapieren und Transport trägt der Käufer. Käufer, die die ersteigerte Ware persönlich in ein Nicht-EU-Land ausführen, erhalten nach Vorlage der abgestempelten Ausfuhrpapiere die entrichtete Mehrwertsteuer zurückerstattet.   

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist Magdeburg.

Magdeburg, den 21.02.2019

Andreas Bieberle, Auktionator